Kinderkrankentage 2020 – was sich geändert hat

Wir haben eine gute Nachricht für Sie: Aufgrund der Corona-Pandemie stehen Ihnen für dieses Jahr fünf Kinderkrankentage pro Elternteil mehr zu. Das hat die Koalition am 25. August 2020 beschlossen. Bisher waren es 10 Tage pro Kind unter 12 Jahren, jetzt sind es 15 für jedes Elternteil. Schließlich braucht Ihr Kind Sie, wenn es krank ist und von der Krippe, vom Kindergarten oder von der Schule nach Hause geschickt wird oder erst gar nicht hingehen kann. Das geht aktuell sehr schnell, denn seitdem es das Corona-Virus gibt, kann selbst eine laufende Nase zum Besuchsverbot der Kindertageseinrichtung oder der Schule führen, da die Einrichtungen alles dafür tun, damit es keinen Coronafall gibt und sie nach dem Lockdown vom Frühjahr/Sommer wieder schließen muss. Jetzt, wo die Tage immer kürzer werden und die Temperaturen allmählich sinken, steigen automatisch auch die Krankenzahlen. Da kommt die Erhöhung der Kinderkrankentag Ihnen, liebe Eltern, sicherlich sehr gelegen. Denn in dieser Zeit erhalten Sie natürlich laut § 616 BGB auch Ihren Lohn.

Für Alleinerziehende steigen die Kinderkrankentage ebenfalls – von 20 auf 30 Tage. Somit steht Eltern sowie Alleinerziehenden die gleiche Anzahl zu.

Kinderkrankengeld beantragen – ärztliches Attest erforderlich

Damit Ihre Lohnfortzahlung reibungslos erfolgt, müssen Sie ein Attest von Ihrem Kinderart ab dem ersten Krankheitstag vorlegen. Auf diesem muss neben den Daten Ihres Kindes ebenfalls die Anzahl der Kranktage notiert sein. Sie selbst tragen auf der Rückseite die folgenden Angaben ein: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Versichertennummer und Bankverbindung. Kreuzen Sie außerdem an, dass Sie gemäß Ihres Arbeitsvertrags keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Für den Fall, dass die alleinerziehend sind, denken Sie an das Kreuzchen an der entsprechenden Stelle. Zum Schluss müssen Sie das Attest nur noch unterschieben an die Krankenkasse schicken, Ihr Arbeitgeber erhält eine Kopie. Vom Kinderkrankengeld profitieren Sie nur, wenn Sie gesetzlich versichert sind. Privatversicherte haben keinerlei Anspruch auf diese monetäre Leistung.

Kinderkrankentage bei mehreren Kindern

Natürlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie öfter zu Hause bleiben und Ihr krankes Kind pflegen müssen höher, wenn Sie mehrere Kinder haben. Sind diese maximal zwölf Jahre alt, hat jedes Elternteil einen Anspruch auf bis zu 25 Tage, Alleinerziehende auf 50 Tage, also wieder gleich viel. Wir hoffen dennoch für Sie, dass Sie die Kinderkrankentage nicht ausschöpfen müssen und die Kleinen in die Kita bzw. in die Schule und Sie zur Arbeit gehen können. Denn wenn Ihr Kind gesund ist, aber die Einrichtung schließt, nützen Ihnen die Kinderkrankentage nichts.

1Wir haben Ihnen den entsprechenden Paragraphen im BGB zur Ihrer Information einmal herausgesucht: § 616 Vorübergehende Verhinderung: 1Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. 2Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.